Sitzungsanfrage: Gespräche zwischen ‚Straßen NRW‘ und der Stadtverwaltung Mönchengladbach über Maßnahmen zur Straßenlärmreduzierung an der L370
"Straßen NRW" und die Stadtverwaltung Mönchengladbach schieben sich bezüglich der Ergreifung von Maßnahmen zur Straßenlärmreduzierung an der L370 gegenseitig die Verantwortung zu. Daher fragen wir an. ob mittlerweile Gespräche stattgefunden haben.
Bezüglich der Thematik über straßenlärm-reduzierende Maßnahmen an der L370 z. B. durch Geschwindigkeitsreduzierungen verweist die Stadt Mönchengladbach gerne auf die Zuständigkeit von ‚Straßen NRW‘. ‚Straßen NRW‘ hingegen erklärt, dass z.B. Anliegen zur Geschwindigkeitsreduzierung auf Landesstraßen von den Kommunen an Straßen NRW angezeigt bzw. mitgeteilt werden müssten - dies sei die gängige Praxis bzw. das ordentliche Verfahren. Dabei bezieht sich Straßen NRW u. a. auf den § 47 d Abs. 1 S. 3 BimSchG, der die Festlegung von Maßnahmen in den (Lärmaktions-) Plänen in das Ermessen der zuständigen Behörden (hier das Ermessen der Stadt MG) legt.
In einer Situation, in der sich quasi die Verantwortlichkeit gegenseitig zugeschoben wird, irritierte es die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksvertretung West durchaus, dass keine direkten Gespräche zwischen ‚Straßen NRW‘ und der Stadtverwaltung Mönchengladbach stattgefunden haben. Daraus folgte dann die Forderung seitens der Politik, dass ein solcher Austausch zur L370 stattfinden möge.
Dazu bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen:
- Hat es inzwischen Gespräche über die Situation an der L370 zwischen ‚Straßen NRW‘ und der Stadt Mönchengladbach gegeben?
- Falls ja: Wie stellen sich die Ergebnisse dieser Gespräche und das weitere
Verfahren dar? - Falls nein: Wann werden diese Gespräche, wie gefordert, stattfinden. Falls keine
Gespräche in Aussicht stehen, so bitten wir um Mitteilung, warum diese
ausgesetzt worden sind bzw. warum der Forderung seitens der Politik nicht
nachgekommen wurde.
FDP/VOLT-Ratsfraktion MG
gez.
Patrick Lademann-Peters
Bezirksvertreter BV-West
Antwort der Verwaltung vom 30.03.2026
Siehe Anhang.
